I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohn- und Teileigentumsanlage. Sie macht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer gegen die Antragsgegnerin, der als Miteigentümerin in der Wohnanlage zwei gewerbliche Einheiten gehören, Wohngeldrückstände von 4.082,52 EUR für die Zeit vom 1.1.2000 bis 7.5.2003 geltend.
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