BayObLG - Beschluss vom 08.04.2004
2Z BR 72/04
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 § 29 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 342
BayObLGZ 2004 Nr. 21
BayObLGZ 2004, 98
FGPrax 2004, 256
NJW-RR 2004, 1531
NZM 2004, 556
ZMR 2005, 381
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10401/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 228/03

Keine Widereinsetzung bei formwidriger Beschwerde trotz gerichtlichen Hinweises

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 72/04

DRsp Nr. 2004/7345

Keine Widereinsetzung bei formwidriger Beschwerde trotz gerichtlichen Hinweises

»Auch für einen nicht am Sitz des Gerichts erster Instanz, des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts (Bayerischen Obersten Landesgerichts) wohnhaften, nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der trotz Hinweises auf die Formvorschriften für die sofortige weitere Beschwerde weder die Unterschrift eines Rechtsanwalts einholt noch die Rechtsantragsstelle aufsucht, kommt die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nicht in Betracht (Anschluss an KG FGPrax, 2002, 245 f.).«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 § 29 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohn- und Teileigentumsanlage. Sie macht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer gegen die Antragsgegnerin, der als Miteigentümerin in der Wohnanlage zwei gewerbliche Einheiten gehören, Wohngeldrückstände von 4.082,52 EUR für die Zeit vom 1.1.2000 bis 7.5.2003 geltend.