BGH - Urteil vom 27.09.2002
V ZR 320/01
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 270
DNotZ 2003, 274
MDR 2003, 259
NJW 2003, 589
NZM 2003, 118
WM 2003, 647
ZMR 2003, 211
ZfBR 2003, 139
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Kenntnis des einzelnen Wohnungseigentümers von einer an den Verwalter zugestellten behördlichen Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln

BGH, Urteil vom 27.09.2002 - Aktenzeichen V ZR 320/01

DRsp Nr. 2002/18672

Kenntnis des einzelnen Wohnungseigentümers von einer an den Verwalter zugestellten behördlichen Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln

»Allein dadurch, daß der Verwalter eine an alle Wohnungseigentümer gerichtete behördliche Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum als Zustellungsvertreter entgegen nimmt, wird dem einzelnen Wohnungseigentümer bei einem Verkauf des Wohnungseigentums noch nicht die Kenntnis von dem Inhalt vermittelt.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. September 1997 erwarb der Kläger von den Beklagten zwei Eigentumswohnungen - unter Ausschluß der Gewährleistung für Größe, Güte und Beschaffenheit von Gemeinschafts- und Sondereigentum - für 385.000 DM. Die Beklagten versicherten, daß ihnen von verborgenen Mängeln nichts bekannt sei.

Vor dem Abschluß des Vertrags war die von den Beklagten mit der Verwaltung der Eigentumswohnungen beauftragte P. GmbH (nachfolgend: GmbH), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 war, von dem zuständigen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt auf Feuchtigkeitsschäden hingewiesen und aufgefordert worden, Dichtungen und Anschlüsse der Terrassen zu überprüfen und fachgerecht instand zu setzen.