KG - Beschluß vom 28.02.1996
24 W 8306/94
Normen:
WEG § 15 Abs. 2, 3 § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)283b-d
FGPrax 1996, 133
NJW-RR 1996, 779
NJWE-MietR 1996, 181
WE 1996, 384
WuM 1996, 293
ZMR 1996, 392
Vorinstanzen:
LG Berlin (87/150 T 321/93),
AG Schöneberg (76 II (WEG) 337/92),

Kfz-Stellplatzvergabe an Wohnungseigentümer

KG, Beschluß vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 24 W 8306/94

DRsp Nr. 1996/28504

Kfz-Stellplatzvergabe an Wohnungseigentümer

»1. Die Wohnungseigentümer sind nicht daran gehindert, eine durch richterliche Gestaltung vorgenommene Gebrauchsregelung über die Zuteilung von Kfz-Stellplätzen durch eine anderweitige Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende Zuteilungsregelung zu ersetzen.2. Die Zuteilung von Stellplätzen an Wohnungseigentümer nach einem von der Gemeinschaft beschlossenen und vom Verwalter anzuwendenden und zu kontrollierenden Punktesystem kann zu einer gerechteren Platzvergabe führen als die Vergabe nach einem jährlichen Losverfahren.3. Das durch die Ansammlung von Punkten verbriefte Anwartschaftsrecht eines Wohnungseigentümers auf Zuteilung eines Stellplatzes kann auf den Erwerber von Wohnungseigentum und wie ein Sondernutzungsrecht auch auf einen anderen Wohnungseigentümer übertragen werden.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2, 3 § 21 Abs. 3 ;

Gründe: