Der seit dem 7.2.1989 als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragene AntrG. hatte aufgrund einer vom Verwalter erwirkten einstweiligen Anordnung Wohngeldvorschüsse für die gesamte Wirtschaftsperiode vom 1.5.1988 bis zum 30.4.1989 erbracht; gegen die Entscheidung hatte er sofortige Beschwerde eingelegt. Da die Jahresabrechnung ein Guthaben zu seinen Gunsten auswies, erklärte er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. In der 2. Instanz hat er mit Gegenanträgen die Aufstellung einer neuen Jahresabrechnung und Auszahlung eines erhöhten Guthabens verlangt. Das LG hat die Wideranträge als unzulässig verworfen.
(Auszug, nur zu d):
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