KG vom 01.11.1990
24 W 3613/90
Normen:
WEG § 28 Abs.2; WEG § 44 ; ZPO § 530 ; ZPO § 717 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(152)168c-d
OLGZ 1991, 190
WuM 1991, 61
ZMR 1991, 72

KG - 01.11.1990 (24 W 3613/90) - DRsp Nr. 1992/7234

KG, vom 01.11.1990 - Aktenzeichen 24 W 3613/90

DRsp Nr. 1992/7234

c. »Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet nicht für die vor seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch fällig gewordenen monatlichen Wohngeldvorschüsse, sondern hat nur die nach seiner Eintragung fälligen Raten zu zahlen. d. Selbst wenn nach Zahlung von Wohngeldvorschüssen aufgrund einstweiliger Anordnung ein Schaden des Wohnungseigentümers anzunehmen wäre, ist die Geltendmachung solcher Gegenansprüche durch Widerantrag in zweiter Instanz nur bei Sachdienlichkeit (§ 530 Abs. 1 ZPO) zuzulassen (zu BGH, NJW 1990,2386).«

Normenkette:

WEG § 28 Abs.2; WEG § 44 ; ZPO § 530 ; ZPO § 717 Abs.2;

Der seit dem 7.2.1989 als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragene AntrG. hatte aufgrund einer vom Verwalter erwirkten einstweiligen Anordnung Wohngeldvorschüsse für die gesamte Wirtschaftsperiode vom 1.5.1988 bis zum 30.4.1989 erbracht; gegen die Entscheidung hatte er sofortige Beschwerde eingelegt. Da die Jahresabrechnung ein Guthaben zu seinen Gunsten auswies, erklärte er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. In der 2. Instanz hat er mit Gegenanträgen die Aufstellung einer neuen Jahresabrechnung und Auszahlung eines erhöhten Guthabens verlangt. Das LG hat die Wideranträge als unzulässig verworfen.

(Auszug, nur zu d):