KG vom 06.06.1990
24 W 1227/90
Normen:
WEG § 23 Abs.4; WEG § 25 Abs.5;
Fundstellen:
DRsp I(152)162a-b
NJW-RR 1991, 213
OLGZ 1990, 421
WuM 1990, 363

KG - 06.06.1990 (24 W 1227/90) - DRsp Nr. 1992/7247

KG, vom 06.06.1990 - Aktenzeichen 24 W 1227/90

DRsp Nr. 1992/7247

a. Ein Antrag auf Feststellung, daß ein Eigentümerbeschluß entgegen einem verkündeten Ergebnis infolge falscher Stimmenzählung nicht zustande gekommen ist, muß innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gestellt werden. b. Die Wirksamkeit eines unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses über Stimmrechtsbeschränkungen gem. § 25 Abs. 5 WEG endet mit dem Eintritt neuer Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft.

Normenkette:

WEG § 23 Abs.4; WEG § 25 Abs.5;

Die Beteil. begehren die Feststellung, daß ein Eigentümerbeschluß infolge falscher Auszählung von Ja- und Nein-Stimmen nicht zustande gekommen ist.