KG vom 10.01.1990
24 W 6746/89
Normen:
WEG § 14 ; WEG § 22 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(152)153c-d
NJW-RR 1990, 334
OLGZ 1990, 155
ZMR 1990, 153

KG - 10.01.1990 (24 W 6746/89) - DRsp Nr. 1992/7253

KG, vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 24 W 6746/89

DRsp Nr. 1992/7253

c-d. Deckendurchbruch zur Verbindung zweier übereinanderliegender Eigentumswohnungen als zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung (d) auch bei Identität der Eigentümer.

Normenkette:

WEG § 14 ; WEG § 22 Abs.1;

(c) »... Der Deckendurchbruch stellt eine bauliche Veränderung i. S. von § 22 Abs. 1 WEG [WohnEigG] dar. Die Decke zwischen den beiden Wohnungen der AntrG. ist schon nach zwingender gesetzl. Vorschrift gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer. Hiermit stimmt auch die Teilungserklärung überein. Zum Sondereigentum sind lediglich die Räume der jeweiligen einzelnen Wohnungen erklärt worden. Zum Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer sind der Fußboden (im Sinne von Fußbodenbelag) und der Deckenputz gemacht worden, während alle Gebäudeteile, die nicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen und in Übereinstimmung mit dem Aufteilungsplan im Sondereigentum stehen, gemeinschaftliches Eigentum werden. [Das] entspricht auch den zwingenden gesetzl. Bestimmungen. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder auch nur dessen Sicherheit (auch Feuerschutzsicherheit) erforderlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.