»... Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde der AntrSt. ist zulässig. ...
[Es] besteht keine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten in dritter Instanz anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG [WohnEigG]). Die Rücknahme des Rechtsmittels führt nicht regelmäßig dazu, daß der Rechtsmittelführer den anderen Beteiligten außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Die abweichende Rechtspr. des BayObLG (ZMR 1985, 133; WuM 1987, 237) und des OLG Stuttgart (OLGZ 1983, 171) vermag der Senat nicht zu billigen .. .
Die Entscheidung über die Kostenerstattung in Wohnungseigentumssachen richtet sich allein nach § 47 Satz 2 WEG. Diese Bestimmung ist eine Sondervorschrift, die §
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