KG vom 11.05.1988
24 W 6642/87
Normen:
WEG § 47 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(152)139e
OLGZ 1988, 317
WuM 1988, 369
ZMR 1988, 314

KG - 11.05.1988 (24 W 6642/87) - DRsp Nr. 1992/7302

KG, vom 11.05.1988 - Aktenzeichen 24 W 6642/87

DRsp Nr. 1992/7302

e. Regelmäßig keine Belastung des Rechtsmittelführers mit den außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten im Falle der Rechtsmittelrücknahme.

Normenkette:

WEG § 47 S.2;

»... Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde der AntrSt. ist zulässig. ...

[Es] besteht keine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten in dritter Instanz anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG [WohnEigG]). Die Rücknahme des Rechtsmittels führt nicht regelmäßig dazu, daß der Rechtsmittelführer den anderen Beteiligten außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Die abweichende Rechtspr. des BayObLG (ZMR 1985, 133; WuM 1987, 237) und des OLG Stuttgart (OLGZ 1983, 171) vermag der Senat nicht zu billigen .. .

Die Entscheidung über die Kostenerstattung in Wohnungseigentumssachen richtet sich allein nach § 47 Satz 2 WEG. Diese Bestimmung ist eine Sondervorschrift, die § 13 a FGG verdrängt, wie dessen Abs. 3 auch ausdrücklich festlegt. Im Rahmen des § 47 Satz 2 WEG stellt nach einhelliger Meinung die Nichterstattung die Regel dar, weil jeder Beteiligte regelmäßig seine Kosten selbst zu tragen hat (vgl. BGH, WM 1984, 1254) während die Erstattung außergerichtlicher Kosten die Ausnahme bildet, die nur bei besonderen Gründen eintritt.