KG vom 11.07.1990
24 W 3798/90
Normen:
WEG § 23 Abs.2; WEG § 28 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)167a-b
NJW-RR 1990, 1298
OLGZ 1990, 425
WuM 1990, 367

KG - 11.07.1990 (24 W 3798/90) - DRsp Nr. 1992/7240

KG, vom 11.07.1990 - Aktenzeichen 24 W 3798/90

DRsp Nr. 1992/7240

a.»Der Beschluß betr. die Weitergeltung des Wirtschaftsplans über die Wirtschaftsperiode hinaus kann, ohne daß dem Eigentümerbeschluß ein Ladungsmangel anhaftet, auch dann gefaßt werden, wenn in der Ladung nur die Entscheidung über den Wirtschaftsplan angekündigt ist. b. Es widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, sondern ist regelmäßig sogar geboten, die Weitergeltung eines Wirtschaftsplans bis zur Beschlußfassung über den nächsten Wirtschaftsplan zu beschließen.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs.2; WEG § 28 ;

Die AntrSt. wendet sich gegen einen Beschluß der Eigentümergemeinschaft, demzufolge der in der gleichen Versammlung beschlossene Wirtschaftsplan fortgelten soll, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. In dem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung war als Beschlußgegenstand lediglich die Genehmigung des Wirtschaftsplanes genannt.