Die AntrSt. wendet sich gegen einen Beschluß der Eigentümergemeinschaft, demzufolge der in der gleichen Versammlung beschlossene Wirtschaftsplan fortgelten soll, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. In dem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung war als Beschlußgegenstand lediglich die Genehmigung des Wirtschaftsplanes genannt.
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