KG vom 15.02.1988
24 W 3007/87
Normen:
WEG § 21 Abs.5 Nr.4;
Fundstellen:
DRsp I(152)138a-c
NJW-RR 1988, 844
OLGZ 1988, 302
WuM 1988, 179
ZMR 1988, 272

KG - 15.02.1988 (24 W 3007/87) - DRsp Nr. 1992/7312

KG, vom 15.02.1988 - Aktenzeichen 24 W 3007/87

DRsp Nr. 1992/7312

a-c. Akzessorietät des Mobiliarverwaltungsvermögens der Eigentümergemeinschaft (gemeinschaftliche Gelder, darunter Instandhaltungsrücklage) gegenüber dem jeweiligen Grundbuchstand, und zwar mit der Folge, daß bei Veräußerung von Wohnungseigentum (b) einerseits der entsprechende Anteil an der Instandhaltungsrücklage auf den Erwerber übergeht, (c) andererseits der Veräußerer keinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils an der Instandhaltungsrücklage hat, solange der Erwerber diesen nicht durch entsprechende Zahlungen an die Gemeinschaft abgelöst hat.

Normenkette:

WEG § 21 Abs.5 Nr.4;

»... Der rechtsgeschäftliche Veräußerer von Wohnungseigentum kann die Auszahlung seines Anteils an der gebildeten Instandhaltungsrücklage nicht verlangen, weil dieser Anteil mit der Veräußerung auf den Erwerber übergeht. ...