KG vom 21.12.1988
24 W 5369/88
Normen:
WEG § 21 ; WEG § 22 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)151a
NJW-RR 1989, 463
OLGZ 1989, 171
WuM 1989, 200
ZMR 1989, 229

KG - 21.12.1988 (24 W 5369/88) - DRsp Nr. 1992/7286

KG, vom 21.12.1988 - Aktenzeichen 24 W 5369/88

DRsp Nr. 1992/7286

Ausreichende einfache Mehrheit bei der Beschlußfassung über eine zwar aufwendige, aber wirtschaftlich vernünftige und technisch moderne Reparatur.

Normenkette:

WEG § 21 ; WEG § 22 ;

»... Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des angefochtenen Beschlusses [des LG], daß bei der Abgrenzung zwischen Instandsetzung und baulicher Veränderung jegliche Wirtschaftlichkeitserwägungen außer Betracht bleiben müssen und weder eine Abwägung der Interessen noch eine Kosten-Nutzen-Analyse stattzufinden hat. Dieser Ansatzpunkt verstößt gegen die mit Recht allgemein vertretenen Auffassung, daß in einem gewissen Rahmen eine Instandsetzung auch über die bloße Reproduktion des früheren Zustandes hinausgehen kann .. .