»... Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des angefochtenen Beschlusses [des LG], daß bei der Abgrenzung zwischen Instandsetzung und baulicher Veränderung jegliche Wirtschaftlichkeitserwägungen außer Betracht bleiben müssen und weder eine Abwägung der Interessen noch eine Kosten-Nutzen-Analyse stattzufinden hat. Dieser Ansatzpunkt verstößt gegen die mit Recht allgemein vertretenen Auffassung, daß in einem gewissen Rahmen eine Instandsetzung auch über die bloße Reproduktion des früheren Zustandes hinausgehen kann .. .
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