KG vom 28.11.1990
24 W 5299/90
Normen:
WEG § 22 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(152)165a
NJW 1991, 1080
OLGZ 1991, 186
WuM 1991, 128

KG - 28.11.1990 (24 W 5299/90) - DRsp Nr. 1992/7232

KG, vom 28.11.1990 - Aktenzeichen 24 W 5299/90

DRsp Nr. 1992/7232

»Die Ersetzung einer Dachluke durch ein Dachflächenfenster in dem einem Wohnungseigentümer zustehenden Dachraum bedarf der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (Abweichung von OLG Karlsruhe, ZMR 1985, 209).«

Normenkette:

WEG § 22 Abs.1;

Der AntrG. hatte in einem zu seinem Sondereigentum gehörenden Dachraum drei Dachluken durch drei etwas größere Dachflächenfenster ersetzen lassen. Die AntrSt. verlangen die Beseitigung der Fenster und Wiedereinbau der Dachluken. Der Senat hat die Sache dem BGH gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zur Entscheidung vorgelegt, da er sich an einer dem Beseitigungsverlangen stattgebenden Entscheidung durch den Beschluß des OLG Karlsruhe, ZMR 1985, 209 gehindert sieht.

a. »Ohne Rechtsirrtum führt das LG aus, daß der Austausch der Luken gegen Dachflächenfenster eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt. Denn das zwingend in gemeinschaftlichem Eigentum stehende Dach mit den früher vorhandenen Dachluken ist durch die Umbaumaßnahme des AntrG. in seiner Substanz geändert worden. ...