Der AntrG. hatte in einem zu seinem Sondereigentum gehörenden Dachraum drei Dachluken durch drei etwas größere Dachflächenfenster ersetzen lassen. Die AntrSt. verlangen die Beseitigung der Fenster und Wiedereinbau der Dachluken. Der Senat hat die Sache dem BGH gem. §
a. »Ohne Rechtsirrtum führt das LG aus, daß der Austausch der Luken gegen Dachflächenfenster eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt. Denn das zwingend in gemeinschaftlichem Eigentum stehende Dach mit den früher vorhandenen Dachluken ist durch die Umbaumaßnahme des AntrG. in seiner Substanz geändert worden. ...
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