Die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin hat dem Senat durch Beschluß vom 5. November 1987 (GE, 1988, 95) folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Ist der Mieter berechtigt, in Höhe seiner voraussichtlichen Aufwendungen gemäß § 538 Abs.2 BGB vom Vermieter einen Vorschuß zu verlangen?
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger als Mieter verlangt von der Beklagten als Vermieterin Vorschuß in Höhe seiner voraussichtlichen Kosten für die beabsichtigte Beseitigung von Schimmelpilzbefall im Wohnzimmer und im Schlafzimmer seiner Wohnung in Höhe von 1.235,32 DM mit Zinsen.
Zur Begründung der Vorlage hat das Landgericht ausgeführt:
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