KG vom 30.11.1990
24 W 3939/90
Normen:
WEG § 16 Abs.2; WEG § 23 ; WEG § 25 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)164c-d
NJW-RR 1991, 402
OLGZ 1991, 172
WuM 1991, 130
ZMR 1991, 233

KG - 30.11.1990 (24 W 3939/90) - DRsp Nr. 1992/7231

KG, vom 30.11.1990 - Aktenzeichen 24 W 3939/90

DRsp Nr. 1992/7231

c. »Nach der Zahlung von Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer ohne ermächtigenden Beschluß der Gemeinschaft Rückgriffsansprüche anteilig gegen andere Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen.« d. »Aus einem bestimmten Stimmverhalten eines Wohnungseigentümers können Schadensersatzansprüche eines anderen Wohnungseigentümers nicht entstehen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs.2; WEG § 23 ; WEG § 25 ;

Die Wohnungseigentümer waren verurteilt worden, als Gesamtschuldner an eine frühere gekündigte Hausreinigungsfirma über 9.000,- DM zu zahlen. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hat der AntrSt. die Hauptforderung beglichen und verlangt von der AntrG. 8.844,18 DM als ihren Anteil an der Gesamtschuld. Die AntrG. beantragt mit einem Widerantrag die Verpflichtung des AntrSt. zur Zahlung von 8.844,18 DM wegen Schadensmitverursachung.