Der Antragsgegnerin [AntrG.] gehören übereinanderliegende, jeweils 82 qm große 2 1/2-Zimmerwohnungen links in der 1. und 2. Etage, von denen eine vermietet ist. Sie hat, nachdem sie mit dem Mieter der betreffenden Wohnung eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, die Decke zwischen beiden Wohneinheiten für eine 1,6 x 1,6 m große Öffnung durchbrechen und eine Treppe einbauen lassen, um beide Wohnungen zu verbinden. Die Antragstellerin [AntrSt.], der eine andere Wohnung im 2. Obergeschoß gehört, welche aber nicht an die Wohnung der AntrG. angrenzt, hat die Beseitigung des Deckendurchbruches sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt.
»Rechtlich einwandfrei bejaht [das LG] einen Anspruch der AntrSt. gegen die AntrG. auf Beseitigung des Deckendurchbruchs gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Wohnungseigentum ist echtes Eigentum i. S. des § 903 BGB, das den Schutz des § 1004 BGB genießt (BGH, NJW 1992,978; Senat, NJW-RR 1990,334). ...
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|