KG - Urteil vom 04.07.2002
8 U 177/01
Normen:
ZPO § 92 § 97 § 333 § 539 Abs. 1 § 539 Abs. 2 § 543 Abs. 2 § 708 Abs. 1 Nr. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ; BGB § 538 Abs. 1 § 537 § 541 a ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 251/00

KG - Urteil vom 04.07.2002 (8 U 177/01) - DRsp Nr. 2002/13896

KG, Urteil vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 8 U 177/01

DRsp Nr. 2002/13896

Normenkette:

ZPO § 92 § 97 § 333 § 539 Abs. 1 § 539 Abs. 2 § 543 Abs. 2 § 708 Abs. 1 Nr. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ; BGB § 538 Abs. 1 § 537 § 541 a ;

Tatbestand:

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3) richten sich gegen das am 18. April 2001 dem Kläger und am 19. April 2001 der Beklagten zu 3) zugestellte, am 15. März 2001 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin. Der Kläger hat hiergegen am 18. Mai 2001 Berufung eingelegt und seine Berufung am 14. Juni 2001 begründet. Die Beklagte zu 3) hat gegen das Teilurteil am 21. Mai 2001 (Montag) Berufung eingelegt und ihre Berufung am 19. Juni 2001 begründet. Außerdem hat der Kläger gegen das ihm am 6. Dezember 2001 zugestellte, am 22. November 2001 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin am 3. Januar 2002 Berufung eingelegt und diese am 4. Februar 2002 (Montag) begründet. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Teilurteils und des Schlussurteils wird Bezug genommen. Der Senat hat durch Beschluss vom 4. Juli 2002 das Berufungsverfahren betreffend das Teilurteil (8 U 177/01) und das Berufungsverfahren gegen das Schlussurteil (8 U 2/02) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 8 U 177/01 verbunden.

Der Kläger hat seine Berufung gegen das Teilurteil wie folgt begründet: