I.
Die Klägerin verlangt im Berufungsrechtszug als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 1. Oktober 2000 bis 15. Januar 2001 den Betrag der ortsüblichen Miete und darüber hinaus weiterhin Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen; im Übrigen begehrt sie weiterhin Abweisung der Widerklage der Beklagten.
Die Beklagte hat die beiden von ihr eingelegten Anschlussberufungen zurückgenommen.
Die Klägerin begründet ihre Berufung wie folgt:
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