OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.03.2006
20 W 189/05
Normen:
BGB § 387 ; WEG § 16 ; WEG § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 538/04,

Klarstellende Berichtigung eines Rubrums - Aufrechnung gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 20 W 189/05

DRsp Nr. 2006/22054

Klarstellende Berichtigung eines Rubrums - Aufrechnung gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld

»1. Zur klarstellenden Berichtigung eines Rubrums im Rechtsbeschwerdeverfahren im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. 2. Grundsätzlich ist gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. 3. Ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, dass Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegenüber Hausgeldforderungen nicht zulässig sind, außer es handelt sich um anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen, sind damit andere als unbestrittene bzw. anerkannte oder rechtskräftig titulierte Gegenansprüche von der Aufrechnung ausgeschlossen. Die - streitige - Behauptung, ein Anspruch sei von den Wohnungseigentümern anerkannt worden, deren Aufklärung eine umfangreiche Bewisaufnahme erforderlich machen würde, genügt im Beitreibungsverfahren nicht, um eine Aufrechnung durchgreifen zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 387 ; WEG § 16 ; WEG § 28 ;

Entscheidungsgründe:

I.