I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die 1984 errichtet wurde.
Die Antragsteller haben ihre Wohnung 1993 erworben. Dem Antragsgegner gehört das Teileigentum Nr. 119, das im Grundbuch als Laden nebst Lagerkeller und Nebenräumen beschrieben ist.
Das Teileigentum des Antragsgegners wurde zu keiner Zeit als Laden genutzt; vielmehr wurde es von Anfang an als Imbissstube oder Bistro betrieben. Das Teileigentum ist verpachtet.
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