BayObLG - Beschluss vom 07.06.2001
2Z BR 60/01
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 3 ; BGB § 242, § 1004 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
NZM 2001, 862
ZMR 2001, 987
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4747/00
AG München 482 UR II 180/99 ,

Konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums

BayObLG, Beschluss vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 60/01

DRsp Nr. 2001/11151

Konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums

»1. Eine konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums durch alle Wohnungseigentümer setzt voraus, dass diesen bewusst und von ihnen gewollt ist, eine auf Dauer angelegte Änderung herbeizuführen.2. Die Nutzung eines Teileigentums als Gaststätte stört grundsätzlich mehr als eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung als Laden.3. Zeitmoment und Umstandsmoment als Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 3 ; BGB § 242, § 1004 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die 1984 errichtet wurde.

Die Antragsteller haben ihre Wohnung 1993 erworben. Dem Antragsgegner gehört das Teileigentum Nr. 119, das im Grundbuch als Laden nebst Lagerkeller und Nebenräumen beschrieben ist.

Das Teileigentum des Antragsgegners wurde zu keiner Zeit als Laden genutzt; vielmehr wurde es von Anfang an als Imbissstube oder Bistro betrieben. Das Teileigentum ist verpachtet.