KG - Urteil vom 01.09.2003
8 U 333/01
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 129
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 217/01

Konkludentes Mietverhältnis: Abschluss eines Mietvertrages durch Zahlung von Mietzins

KG, Urteil vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 8 U 333/01

DRsp Nr. 2003/15728

Konkludentes Mietverhältnis: Abschluss eines Mietvertrages durch Zahlung von Mietzins

Ein Mietvertrag kommt nicht allein aus dem Umstand zustande, dass über einen bestimmten Zeitraum Zahlungen des "Mieters" an den "Vermieter" geleistet werden.

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Inanspruchnahme auf Zahlung von Mietzins aus dem Mietvertrag vom 17.06.1991 bzw. die Entrichtung einer Nutzungsentschädigung.

Durch Versäumnisurteil des Senats vom 22.05.2003 ist die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden. Nachdem die Beklagte gegen das ihr am 27.05.2003 zugestellten Versäumnisurteil mit dem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.06.2003 Einspruch eingelegt hat, beantragt die Beklagte nunmehr, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 22.05.2003 und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 02.07.2001 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats vom 22.05.2003 aufrechtzuerhalten.

II.

Das Versäumnisurteil des Senats war nach § 343 Satz 2 ZPO aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen, da der Kläger von der Beklagten weder Mietzins noch Nutzungsentschädigung verlangen kann.

1. Mietzins