Die Antragsgegnerin ist bei Rechtshängigkeit Wohnungseigentümerin der Wohnungen Nr. ... und ... der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft gewesen. Die Antragsteller sind die übrigen Wohnungseigentümer. Zu den Rechtsverhältnissen im Einzelnen wird auf die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 07.05.1984, geändert am 09.05.1984 (Bl. 93 ff, 111 ff d. A.), Bezug genommen.
Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht neben weiteren Forderungen, die nunmehr nicht mehr verfahrensgegenständlich sind, einen Saldo von 38.939,50 DM (= 19.909,45 EUR) aus einer der Antragsgegnerin am 28.09.2001 übersandten Sanierungskostenabrechnung (Bl. 47 ff d. A.) geltend gemacht.
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