OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.03.2005
20 W 350/03
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 16 ;

Konkrete Beitragsschuld gegenüber der Gemeinschaft durch Wohnungseigentümerbeschluss

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 20 W 350/03

DRsp Nr. 2005/10992

Konkrete Beitragsschuld gegenüber der Gemeinschaft durch Wohnungseigentümerbeschluss

»Erst durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer wird im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht eine Verbindlichkeit der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft begründet. Darin ist seine konkrete Beitragsschuld festzulegen.«

Normenkette:

WEG § 10 ; WEG § 16 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsgegnerin ist bei Rechtshängigkeit Wohnungseigentümerin der Wohnungen Nr. ... und ... der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft gewesen. Die Antragsteller sind die übrigen Wohnungseigentümer. Zu den Rechtsverhältnissen im Einzelnen wird auf die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 07.05.1984, geändert am 09.05.1984 (Bl. 93 ff, 111 ff d. A.), Bezug genommen.

Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht neben weiteren Forderungen, die nunmehr nicht mehr verfahrensgegenständlich sind, einen Saldo von 38.939,50 DM (= 19.909,45 EUR) aus einer der Antragsgegnerin am 28.09.2001 übersandten Sanierungskostenabrechnung (Bl. 47 ff d. A.) geltend gemacht.