I.
Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 29.11.2004 (Bl. 71 ff d. A.), auf den verwiesen wird, unter anderem in Ziffer 1. des Beschlusstenors die Antragsgegner gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage ... in O1 zu Händen des Hausverwalters A, ...straße ..., O2, 2.132,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 180,-- EUR seit dem 06.01.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.02.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.03.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.04.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.05.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.06.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.07.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.08.2004 sowie aus weiteren 244,-- EUR seit dem 06.09.2004 zu zahlen.
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