OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.08.2005
20 W 391/05
Normen:
WEG § 23 § 24 § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 8/05

Konsequenzen der Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer zur Wohnungseigentümerversammlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.08.2005 - Aktenzeichen 20 W 391/05

DRsp Nr. 2005/21137

Konsequenzen der Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer zur Wohnungseigentümerversammlung

»1. Die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer zur Wohnungseigentümerversammlung führt grundsätzlich noch nicht zur Nichtigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse. 2. Wegen angeblich fehlerhafter Jahresabrechnungen kann kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Hausgeldzahlungen auf Grund eines Wirtschaftsplans geltend gemacht werden.«

Normenkette:

WEG § 23 § 24 § 28 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 29.11.2004 (Bl. 71 ff d. A.), auf den verwiesen wird, unter anderem in Ziffer 1. des Beschlusstenors die Antragsgegner gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage ... in O1 zu Händen des Hausverwalters A, ...straße ..., O2, 2.132,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 180,-- EUR seit dem 06.01.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.02.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.03.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.04.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.05.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.06.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.07.2004, aus 244,-- EUR seit dem 06.08.2004 sowie aus weiteren 244,-- EUR seit dem 06.09.2004 zu zahlen.