Der Kläger ist Architekt. Die Beklagten beauftragten ihn mit Leistungen im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für ihr zur Veräußerung vorgesehenes Fabrikgrundstück. Dazu schlossen die Parteien am 12./17. Oktober 1990 einen Vertrag, der unter anderem folgende Regelung enthielt:
"2. Frau E. W. und Herr H. W. (die Beklagten) verpflichten sich, darauf hinzuwirken, daß das zu bebauende Grundstück an einen oder mehrere Käufer veräußert wird, der/die im Rahmen der Bebauung zu vergebenden Architektenleistungen Herrn Architekt K. (dem Kläger) in Auftrag geben wird/werden.
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