BGH - Urteil vom 06.04.2000
VII ZR 455/98
Normen:
MietRVerbG Art. 10 § 3;
Fundstellen:
BauR 2000, 1213
DB 2000, 1813
DNotZ 2000, 848
MDR 2000, 879
NJW 2000, 2354
NZBau 2000, 343
NZM 2000, 724
ZNotP 2000, 320
ZfBR 2000, 463
ZfIR 2000, 518
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Koppelung von Grundstückskaufvertrag und Architektenleistungen

BGH, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen VII ZR 455/98

DRsp Nr. 2000/5050

Koppelung von Grundstückskaufvertrag und Architektenleistungen

»a) Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstücks im Kaufvertrag, die auf eigenes Risiko erbrachte Baugenehmigungsplanung eines Architekten zu vergüten, ist die Vereinbarung auch dann gemäß Art. 10 § 3 MietRVerbG unwirksam, wenn der Erwerber die Planung nicht verwerten muß (im Anschluß an BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 24/82 = BauR 1983, 93 = NJW 1983, 227). b) Ein Vertrag, in dem der Veräußerer des Grundstücks dem Architekten verspricht, darauf hinzuwirken, daß der Erwerber ihm die im Rahmen der Bebauung zu vergebenden Architektenleistungen in Auftrag geben wird, ist nicht ohne weiteres unwirksam.«

Normenkette:

MietRVerbG Art. 10 § 3;

Tatbestand:

Der Kläger ist Architekt. Die Beklagten beauftragten ihn mit Leistungen im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für ihr zur Veräußerung vorgesehenes Fabrikgrundstück. Dazu schlossen die Parteien am 12./17. Oktober 1990 einen Vertrag, der unter anderem folgende Regelung enthielt:

"2. Frau E. W. und Herr H. W. (die Beklagten) verpflichten sich, darauf hinzuwirken, daß das zu bebauende Grundstück an einen oder mehrere Käufer veräußert wird, der/die im Rahmen der Bebauung zu vergebenden Architektenleistungen Herrn Architekt K. (dem Kläger) in Auftrag geben wird/werden.