BFH - Urteil vom 28.01.1992
VIII R 28/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1761
BFHE 168, 30
BStBl II 1992, 881
GmbHR 1992, 827
KTS 1993, 64
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Korrektur einer fehlerhaften Verteilung eines KG-Gewinns

BFH, Urteil vom 28.01.1992 - Aktenzeichen VIII R 28/90

DRsp Nr. 1996/11468

Korrektur einer fehlerhaften Verteilung eines KG-Gewinns

»Die fehlerhafte Verteilung des Gewinns einer KG in einem zurückliegenden Feststellungszeitraum kann nicht mehr in einem späteren Feststellungszeitraum erfolgswirksam korrigiert werden, wenn für das vorangegangene Wirtschaftsjahr eine Gewinnfeststellung nicht durchgeführt wurde und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden kann.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann waren als einzige Kommanditisten an der M-GmbH & Co. KG (KG) mit je 100.000 DM Kommanditeinlage beteiligt. Das neben dem Festkapitalkonto bestehende veränderliche Kapitalkonto der Klägerin betrug am 31.12.1968 ./. 1.531.685 DM.