LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11280/98
AG München UR II 58/96 und 105/96,
Kostenentscheidung bei Rücknahme einer sofortigen Beschwerde vor ihrer Begründung
BayObLG, Beschluß vom 15.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 128/98
DRsp Nr. 1999/713
Kostenentscheidung bei Rücknahme einer sofortigen Beschwerde vor ihrer Begründung
»Wird die sofortige Beschwerde ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt und vor ihrer Begründung zurückgenommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn davon abgesehen wird, die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens anzuordnen.«