BayObLG - Beschluß vom 12.11.1998
2Z BR 158/98
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 483
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 4 T 442/98 ,
AG Lindau (Bodensee) - UR 11 6/97,

Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines aussichtslosen Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 158/98

DRsp Nr. 1999/2246

Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines aussichtslosen Rechtsmittels

»Es ist nicht ermessensfehlerhaft, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, wenn die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vermittelten Einsicht in dessen Aussichtslosigkeit beruht und die Rücknahme erst erfolgt, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsmittelführers Gelegenheit hatte, mit diesem Rücksprache zu nehmen.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe: