Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines aussichtslosen Rechtsmittels
BayObLG, Beschluß vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 158/98
DRsp Nr. 1999/2246
Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines aussichtslosen Rechtsmittels
»Es ist nicht ermessensfehlerhaft, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, wenn die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vermittelten Einsicht in dessen Aussichtslosigkeit beruht und die Rücknahme erst erfolgt, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsmittelführers Gelegenheit hatte, mit diesem Rücksprache zu nehmen.«