KG - Beschluss vom 14.04.2003
24 W 286/02
Normen:
WEG § 47 ; WEG § 47 Satz 2 ; FGG § 27 ; ZPO § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 206
KGReport-Berlin 2003, 269
ZMR 2003, 871
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 46/02
AG Charlottenburg - 70 II 353/01 WEG,

Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme

KG, Beschluss vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 24 W 286/02

DRsp Nr. 2003/14758

Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme

»1. Die Anordnung der Kostenerstattung im Falle der Rücknahme der Erstbeschwerde in Wohnungseigentumssachen ist geboten, wenn bereits das Betreiben des Verfahrens eine positive Vertragsverletzung darstellt. 2. Die Geltendmachung vermeintlicher, jedoch tatsächlich unbegründeter Ansprüche gegen den Verwalter stellt nicht an sich schon eine positive Vertragsverletzung dar, sondern erst dann, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten. Hierzu zählt insbesondere die völlige Aussichtslosigkeit des eingelegten Rechtsmittels. 3. Eine Erstbeschwerde ist nicht bereits aussichtslos, wenn das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers mangels Verfahrensbefugnis zurückgewiesen hat. Abgesehen davon, dass die Verfahrensbefugnis bei Individualansprüchen gegen den Verwalter auch für einen einzelnen Wohnungseigentümer bestehen kann, kann die fehlende Verfahrensbefugnis auch nachträglich durch Ermächtigung geheilt werden (§ 56 Abs. 2 ZPO analog).«

Normenkette:

WEG § 47 ; WEG § 47 Satz 2 ; FGG § 27 ; ZPO § 56 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: