LG Hamburg - Beschluss vom 16.08.2004
318 T 132/04
Normen:
WEG § 27 § 47 ; ZPO § 269 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 78

Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren; Berechtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Wohngeldforderungen

LG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 318 T 132/04

DRsp Nr. 2006/10702

Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren; Berechtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Wohngeldforderungen

»1. Auch bei Antragsrücknahme entspricht es billigem Ermessen, auf die Erfolgsaussichten im Rahmen der Kostenentscheidung abzustellen. 2. Der aktuelle Verwalter bedarf grundsätzlich keiner speziellen Vollmacht durch Mehrheitsbeschluss zur Geltendmachung von Wohngeldforderungen.«

Normenkette:

WEG § 27 § 47 ; ZPO § 269 ;
Fundstellen
ZMR 2005, 78