AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 6/00
Kostenerstattung bei Rechtsmittelrücknahme in Wohnungseigentumssachen
KG, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 24 W 314/02
DRsp Nr. 2004/19496
Kostenerstattung bei Rechtsmittelrücknahme in Wohnungseigentumssachen
»In Wohnungseigentumssachen rechtfertigt die Rechtsmittelrücknahme für sich allein noch nicht die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten. Für die Erstattungsanordnung müssen bestimmte Gründe vorhanden sein, wie etwa die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels.«