OLG Thüringen - Beschluss vom 26.07.2002
6 W 224/02
Normen:
WEG § 47 Abs. 2 § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 575/01

Kostenerstattung im WEG-Vefahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 6 W 224/02

DRsp Nr. 2002/11090

Kostenerstattung im WEG -Vefahren

»Die nach § 47 Abs. 2 WEG anzustellenden Billigkeitserwägungen müssen an ein Regel-Ausnahmeverhältnis anknüpfen; so fordert die Billigkeit, die außergerichtlichen die Kosten des Gegners demjenigen Beteiligten zu überbürden, der ein Verfahren in Gang gebracht hat und es letztlich willkürlich mittels der Antrags- bzw. Rechtsmittelrücknahme einer Entscheidung vorenthält. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die ursprüngliche Erfolgsaussicht oder der Grund für die Rücknahme im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; BayObLG ZMR 1985, 133; BayObLG WuM 1991, 134).«

Normenkette:

WEG § 47 Abs. 2 § 43 ;

Gründe:

Die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten beruht auf § 47 S. 1 WEG. Aus dem den §§ 269 Abs. 3 S. 2, 515 Abs. 3 ZPO zugrunde liegenden, im WEG -Verfahren entsprechend geltenden Rechtsgedanken war es angezeigt, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen, nachdem er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat.