Die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten beruht auf § 47 S. 1 WEG. Aus dem den §§ 269 Abs. 3 S. 2, 515 Abs. 3 ZPO zugrunde liegenden, im WEG -Verfahren entsprechend geltenden Rechtsgedanken war es angezeigt, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen, nachdem er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat.
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