OLG Thüringen - Beschluss vom 12.05.2003
6 W 186/03
Normen:
WEG § 43 ; WEG § 47 ; BGB § 286 ; ZPO § 91 ; ZPO § 92 ; FGG § 20a ;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 04.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 175/02

Kostenerstattung in WEG-Verfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 6 W 186/03

DRsp Nr. 2003/8561

Kostenerstattung in WEG -Verfahren

»1. § 20a FGG ist auf die Kostenentscheidung im selben Rechtszug zu beziehen. Die Vorschrift enthält kein das Geltendmachen materieller Kostenerstattungsansprüche in einem gesonderten Verfahren betreffendes Verbot. 2. Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ist auch dann gegeben, wenn einzelne Wohnungseigentümer von einem anderem Wohnungseigentümer aus dem Gesichtspunkt des Verzugs Schadensersatz verlangen. Erforderlich in einem solchen Fall ist nur, dass die Schadensersatzforderung auf ein Verhalten des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gestützt wird, das sich als Verletzung seiner sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Pflichten gegenüber dem Schadensersatz verlangenden Beteiligten darstellt. Das ist der Fall, wenn ein Verzugsschaden aus Aufwendungen für Kosten eines vorausgehenden WEG -Verfahrens resultiert. 3. Die prozessuale Kostentragungsregelung des § 47 WEG lässt Raum für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, weil der materiellen Kostenerstattungsanspruch auch bei Wohnungseigentumsverfahren grundsätzlich unabhängig von der verfahrensrechtlichen, allein am Verfahrensausgang orientierten, Kostentragungspflicht (vgl. §§ 91, 92 ZPO) besteht.