OLG München - Beschluss vom 09.03.2005
34 Wx 17/05
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 563
OLGReport-München 2005, 307
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4595/04
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 30/04

Kostenlast bei Rücknahme des Rechtsmittels

OLG München, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 17/05

DRsp Nr. 2005/4484

Kostenlast bei Rücknahme des Rechtsmittels

»Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Davon kann der Tatrichter absehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht und alsbald erfolgt. Dem kann aber entgegenstehen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von Anfang an, etwa bei fälligen Wohngeldschulden, aussichtslos oder mutwillig war.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnanlage. Sie macht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche für die Jahre 2003 und 2004 gegen die Antragsgegnerin geltend, der in der Anlage zwei Wohnungen gehören.