BayObLG - Beschluß vom 17.02.1998
2Z BR 142/97
Normen:
FGG § 27 ; WEG § 4 7 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 322
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10223/97
AG München UR II 980/96 ,

Kostentragung nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde

BayObLG, Beschluß vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 142/97

DRsp Nr. 1998/6698

Kostentragung nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde

»1. Zu den Grundsätzen für die Kostenentscheidung nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde und von im zweiten Rechtszug gestellten Gegenanträgen.2. Die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts kann als Ermessensentscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden. Ist die Ermessensausübung des Beschwerdegerichts von einem Rechtsfehler beeinflußt, tritt das Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts an dessen Stelle. Bei der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts können auch neue Tatsachen berücksichtigt werden, sofern sie ohne weitere Ermittlungen festgestellt werden können.«

Normenkette:

FGG § 27 ; WEG § 4 7 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller zu 1 bis 3 und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Antragsgegner, der die Anlage errichtete, ist zugleich Verwalter. Ihm gehören 11 der 14 Wohnungen sowie die Tiefgarage. Nach § 12 der Gemeinschaftsordnung entfällt auf jedes Wohnungseigentum eine Stimme, auf das in 8 Miteigentumsanteile aufgeteilte Teileigentum an der Garage entfallen 8 Stimmen.