I. Die Antragsteller zu 1 bis 3 und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Antragsgegner, der die Anlage errichtete, ist zugleich Verwalter. Ihm gehören 11 der 14 Wohnungen sowie die Tiefgarage. Nach § 12 der Gemeinschaftsordnung entfällt auf jedes Wohnungseigentum eine Stimme, auf das in 8 Miteigentumsanteile aufgeteilte Teileigentum an der Garage entfallen 8 Stimmen.
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