BayObLG - Beschluss vom 12.05.2004
2Z BR 1/04
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 48 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 345
ZMR 2004, 765
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7043/03
AG Fürth (Bay.) - 7 UR II 42/03,

Kostentragungspflicht bei zwischen Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen getrennte Abrechnungseinheiten - Festsetzung des Geschäftswerts

BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 1/04

DRsp Nr. 2004/10735

Kostentragungspflicht bei zwischen Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen getrennte Abrechnungseinheiten - Festsetzung des Geschäftswerts

»1. Sieht die Gemeinschaftsordnung einer aus einer Tiefgarage und Wohnhäusern bestehenden Anlage vor, dass zwischen Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen getrennte Abrechnungseinheiten gebildet werden und die Instandsetzung und Instandhaltung von gemeinschaftlichen Flächen, Hauszeilen, Anlagen und Einrichtungen, deren Nutzung nur einem oder einer bestimmten Anzahl von Eigentümern oder Dritten zusteht, den Nutzungsberechtigten obliegen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelung, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage auch die Kosten für notwendige Sanierungsmaßnahmen an der im Bereich der Tiefgarage befindlichen Bodenplatte und den Stützpfeilern zu tragen haben.2. Ist es geboten, den Geschäftswert niedriger festzusetzen, als es dem Interesse aller Beteiligten entsprechen würde, ist der Geschäftswert nicht allgemein auf den fünffachen Wert des Eigeninteresses eines Beteiligten zu begrenzen. Im Einzelfall kann die Bestimmung des Geschäftswerts in dieser Höhe jedoch angemessen sein (siehe schon BayObLG NZM 2001, 713).«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 48 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.