BayObLG - Beschluss vom 17.11.2000
2Z BR 96/00
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 18
NZM 2001, 713
ZMR 2001, 208
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18966/99
AG München 481 UR II 576/99 ,

Festsetzung des Geschäftswertes

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 96/00

DRsp Nr. 2001/446

Festsetzung des Geschäftswertes

»Ist es geboten, den Geschäftswert niedriger festzusetzen, als es dem Interesse aller Beteiligten entsprechen würde, ist der Geschäftswert nicht allgemein auf den fünffachen Wert des Eigeninteresses eines Beteiligten zu begrenzen.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet wird.

Am 16.6.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 8, zur Sanierung der Tiefgarage eine Sonderumlage von 70000 DM zu erheben, die anteilig von allen Wohnungs- und Teileigentümern erhoben werden solle.

Die Antragsteller haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, weil die Sonderumlage nicht auch von den Wohnungseigentümern mitgetragen werden müsse, die keinen Tiefgaragenstellplatz hätten. Außerdem haben sie beantragt, einen angeblich am 16.6.1999 ebenfalls gefassten Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, durch den ihnen die Einsicht in den Hausmeistervertrag und den Verwaltervertrag verweigert worden sei; insoweit wurde das verfahren vor dem Amtsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt.