I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet wird.
Am 16.6.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 8, zur Sanierung der Tiefgarage eine Sonderumlage von 70000 DM zu erheben, die anteilig von allen Wohnungs- und Teileigentümern erhoben werden solle.
Die Antragsteller haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, weil die Sonderumlage nicht auch von den Wohnungseigentümern mitgetragen werden müsse, die keinen Tiefgaragenstellplatz hätten. Außerdem haben sie beantragt, einen angeblich am 16.6.1999 ebenfalls gefassten Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, durch den ihnen die Einsicht in den Hausmeistervertrag und den Verwaltervertrag verweigert worden sei; insoweit wurde das verfahren vor dem Amtsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt.
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