KG - Beschluss vom 07.11.2005
24 W 143/05
Normen:
WEG § 47 ; ZPO § 100 ; BGB § 426 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 8
KGReport 2006, 172
NZM 2006, 112
NZM 2007, 384
ZMR 2006, 153
ZfIR 2006, 115
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 534/02 WEG - 01.07.2005,
AG Charlottenburg - 70 II 21/02 WEG,

Kostenverteilung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer

KG, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 24 W 143/05

DRsp Nr. 2006/698

Kostenverteilung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer

»Gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die durch Gerichtsentscheidung rechtskräftig Wohnungseigentümern als Gesamtschuldnern auferlegt sind, müssen in der Jahresabrechnung in den Einzelabrechnungen nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel umgelegt werden, nicht nach Kopfteilen. Wegen Abweichung von OLG Düsseldorf ZMR 2003, 228 Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG

Normenkette:

WEG § 47 ; ZPO § 100 ; BGB § 426 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren geht es um die sofortige Erstbeschwerde der Antragsteller zu II., die sich gegen die Zurückweisung ihrer Anfechtungsanträge betreffend die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vom 13. Dezember 2001 zu TOP 4 (Jahresabrechnung 1999) und TOP 5 (Jahresabrechnung 2000) durch das Amtsgericht im Teilbeschluss vom 26. November 2002 richtet. Die Antragsteller zu II. haben im Erstbeschwerdeverfahren mit ihren Anfechtungsanträgen das Ziel verfolgt, dass die in den Jahren 1999 und 2000 angefallenen "Rechtskosten" (gerichtliche und außergerichtliche Kosten in verschiedenen WEG -Verfahren) nach Miteigentumsanteilen verteilt werden anstatt - wie geschehen - nach Kopfteilen.