OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2002
3 Wx 261/02
Normen:
ZPO § 100 § 100 Abs. 1 ; WEG § 43 § 47 § 16 Abs. 2 § 16 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 273
ZMR 2003, 228
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 104/02
AG Neuss - 27a II 253/01 WEG - 01.03.2002,

Zur Aufteilung der Kosten eines gerichtlichen Wohnungseigentumsverfahrens auf die Wohnungseigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 261/02

DRsp Nr. 2002/18296

Zur Aufteilung der Kosten eines gerichtlichen Wohnungseigentumsverfahrens auf die Wohnungseigentümer

1. Zu den in die Jahresabrechnung aufzunehmenden Ausgaben zählen auch die von einem Verwalter zur Deckung der Kosten eines gerichtlichen Wohnungseigentumsverfahrens aus dem Gemeinschaftskonto entnommenen Beträge.2. Die Verfahrenskosten sind anschließend in den Einzelabrechnungen auf diejenigen Wohnungseigentümer umzulegen, die nach der Kostenentscheidung des Gerichts damit belastet sind.3. Dabei sind die Kosten nicht nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG umzulegen, sondern nach dem Verteilungsmaßstab des § 100 ZPO mit der Folge, dass die in der gerichtlichen Kostenentscheidung belasteten Wohnungseigentümer nach Kopfteilen in gleicher Höhe haften.

Normenkette:

ZPO § 100 § 100 Abs. 1 ; WEG § 43 § 47 § 16 Abs. 2 § 16 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Eigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die von der Beteiligten zu 5 verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 6.9.2001 haben die Eigentümer zu TOP 4 die Jahresabrechnung ( Gesamt- und Einzelabrechnungen ) für das Abrechnungsjahr 2000 beschlossen, zu TOP 5 der Verwalterin Entlastung für die gesamte Tätigkeit im Jahr 2000 erteilt und zu TOP 6 dem Verwaltungsbeirat Entlastung erteilt.