I.
Die Beteiligten zu I. und II. waren im Zeitpunkt der Antragstellung die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft, der Beteiligte zu III. der Verwalter. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Genehmigung zweier Jahresabrechnungen.
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