OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.08.2005
20 W 56/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, Abs. 5 § 28 § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 163/02,

Kostenverteilung zwischen Wohnungseigentümern - Rechtsverfolgungskosten als Bestandteil der Jahresgesamtabrechnung?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 20 W 56/03

DRsp Nr. 2005/21143

Kostenverteilung zwischen Wohnungseigentümern - Rechtsverfolgungskosten als Bestandteil der Jahresgesamtabrechnung?

»1. Rechtsverfolgungskosten sind in die Jahresgesamtabrechnung aufzunehmen. Im Rahmen der endgültigen Verteilung dieser Kosten im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern ist allerdings § 16 Abs. 5 WEG zu beachten. Daraus folgt, dass die Kostenentscheidung des Richters nach § 47 WEG bei der Verteilung Vorrang haben soll. Es sind diese Kosten in den Einzelabrechnungen nur denjenigen Eigentümern aufzuerlegen, die von ihnen unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidung betroffen sind. 2. Zur Frage der diesbezüglichen Kostenverteilung, wenn im Zeitpunkt der Erstellung und Genehmigung der Jahresabrechnung der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers, der nach den gerichtlichen Entscheidungen mit den Kosten der Gerichtsverfahren belastet worden war, bereits nicht mehr Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft war.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, Abs. 5 § 28 § 47 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. waren im Zeitpunkt der Antragstellung die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft, der Beteiligte zu III. der Verwalter. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Genehmigung zweier Jahresabrechnungen.