Kündigung des Mietverhältnisses nach Tod des Mieters
BGH, Beschluß vom 12.03.1997 - Aktenzeichen VIII ARZ 3/96
DRsp Nr. 1997/4299
Kündigung des Mietverhältnisses nach Tod des Mieters
»Nach dem Tode des Mieters kann der Vermieter das Mietverhältnis aufgrund des Sonderkündigungsrechts gemäß § 569BGB gegenüber dem Erben des Mieters, der mit dem verstorbenen Mieter in der Wohnung keinen gemeinsamen Hausstand geführt hat und nicht gemäß § 569 aBGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 bBGB hat.«
Normenkette:
BGB § 569, § 564b;
Gründe:
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