BGH - Urteil vom 10.09.2003
VIII ZR 22/03
Normen:
BGB § 564b Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 84
DB 2003, 2643
MDR 2003, 1347
NJW-RR 2004, 12
ZMR 2003, 904
ZfIR 2004, 83
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Charlottenburg,

Kündigung des Mietvertrages mit einer Wohnungsgenossenschaft nach Ausscheiden des Mieters wegen genossenschaftswidrigen Verhaltens

BGH, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 22/03

DRsp Nr. 2003/13604

Kündigung des Mietvertrages mit einer Wohnungsgenossenschaft nach Ausscheiden des Mieters wegen genossenschaftswidrigen Verhaltens

»Wird ein Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft, das von der Genossenschaft durch einen Dauernutzungsvertrag eine Wohnung gemietet hat, gemäß § 68 GenG wegen genossenschaftswidrigen Verhaltens aus der Genossenschaft ausgeschlossen und wird die von ihm genutzte Wohnung für ein anderes Mitglied benötigt, so hat die Genossenschaft ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein in der Form einer eingetragenen Genossenschaft organisiertes Wohnungsunternehmen, ist Eigentümerin eines in B., W. Straße ..., gelegenen Wohnanwesens. Eine in dem Gebäude befindliche Wohnung hat sie mit Dauernutzungsvertrag vom 2. Mai 1985 seit dem 1. Juni 1985 an den Beklagten, der damals als Mitglied der Genossenschaft angehörte, vermietet. Der Beklagte bewohnt die Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern.