Die W. GmbH war Eigentümerin eines gewerblichen Grundstücks, zu dem eine Halle gehört. Durch Mietvertrag vom 8. Januar/1. März 1990 vermietete sie die Halle mit dem dazugehörigen Hofgelände an den Beklagten zum Betriebe einer Kfz-Reparaturwerkstatt. Durch notariellen Vertrag vom 6. Oktober 1994 verkaufte sie das Grundstück an die Klägerin. Die Klägerin ist aber bisher nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
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