Kündigung eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren (Berechnung der 30-Jahres-Frist)
OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 30 U 54/01
DRsp Nr. 2003/16406
Kündigung eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren (Berechnung der 30-Jahres-Frist)
»1. Für den Beginn der 30-Jahresfrist des § 567BGB a.F. ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Der zuvor durch eine vereinbarte Bindung einer Partei an ihr Vertragsanbot verstrichene Zeitraum wird in die 30-Jahresfrist nicht eingerechnet.2. Wird eine über 30 Jahre hinausgehende Vertragslaufzeit erst durch eine nachträgliche Vertragsergänzung/-änderung erreicht, so bleibt die Zeit vor der Vertragsergänzung/-änderung bei der Berechnung der 30-Jahresfrist unberücksichtigt.«