OLG Hamm - Urteil vom 21.09.2001
30 U 54/01
Normen:
BGB § 145 § 147 Abs. 2 § 148 § 567 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)801b-c
NZM 2002, 218
ZMR 2002, 196

Kündigung eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren (Berechnung der 30-Jahres-Frist)

OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 30 U 54/01

DRsp Nr. 2003/16406

Kündigung eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren (Berechnung der 30-Jahres-Frist)

»1. Für den Beginn der 30-Jahresfrist des § 567 BGB a.F. ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Der zuvor durch eine vereinbarte Bindung einer Partei an ihr Vertragsanbot verstrichene Zeitraum wird in die 30-Jahresfrist nicht eingerechnet. 2. Wird eine über 30 Jahre hinausgehende Vertragslaufzeit erst durch eine nachträgliche Vertragsergänzung/-änderung erreicht, so bleibt die Zeit vor der Vertragsergänzung/-änderung bei der Berechnung der 30-Jahresfrist unberücksichtigt.«

Normenkette:

BGB § 145 § 147 Abs. 2 § 148 § 567 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Hinweise: