KG - Urteil vom 18.08.2003
8 U 119/02
Normen:
BGB § 326 Abs.1 Satz 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 155
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 638/00

Kündigungsfolgeschaden; Dauer des Kündigungsfolgeschadens bis zur nächsten Beendigungsmöglichkeit des Mietverhältnisses

KG, Urteil vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 8 U 119/02

DRsp Nr. 2003/15730

Kündigungsfolgeschaden; Dauer des Kündigungsfolgeschadens bis zur nächsten Beendigungsmöglichkeit des Mietverhältnisses

Der Anspruch auf Ersatz eines Kündigungsfolgeschadens erstreckt sich nur auf den Zeitraum, für den der Zahlungsschuldner ohne Kündigungsmöglichkeit an den Mietvertrag gebunden gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 326 Abs.1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 25. März 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

Der Kläger könne Mietzins bzw. Schadensersatz wegen Ausfall des Mietzinses auch über den 31. März 2000 hinaus verlangen, weil die Beklagten eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgesprochen hätte.

Das Landgericht habe dem Kläger auch zu Unrecht die Mehrwertsteuer und die Betriebskostenvorschüsse abgezogen. Mehrwertsteuer falle auch bei einem Schadensersatzanspruch an. Der Betriebskostenvorschuss stünde dem Kläger zu, weil die Betriebskostenabrechnungen mit sogenannten Sollvorschüssen erstellt würden.