Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 25. März 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:
Der Kläger könne Mietzins bzw. Schadensersatz wegen Ausfall des Mietzinses auch über den 31. März 2000 hinaus verlangen, weil die Beklagten eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgesprochen hätte.
Das Landgericht habe dem Kläger auch zu Unrecht die Mehrwertsteuer und die Betriebskostenvorschüsse abgezogen. Mehrwertsteuer falle auch bei einem Schadensersatzanspruch an. Der Betriebskostenvorschuss stünde dem Kläger zu, weil die Betriebskostenabrechnungen mit sogenannten Sollvorschüssen erstellt würden.
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