Mit Vertrag vom 16. September 1988 mietete die Beklagte von der Klägerin ab dem 1. November 1988 ein Einfamilienhaus mit Garage in B.. In § 9 Abs. 1 des Vertrages heißt es:
"Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach fünf-, acht- und zehnjähriger Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien um jeweils drei Monate, § 1 (4) des Vertrages bleibt unberührt."
§ 1 (4) Satz 1 des Vertrages lautet:
"Das Mietverhältnis wird bis zum 31. Dezember 1989 fest abgeschlossen und setzt sich nach Ablauf der Befristung mit den Kündigungsfristen des § 9 dieses Vertrages fort."
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