Mit Vertrag vom 22. November 1995 mieteten die Kläger von der Beklagten eine Wohnung in B.. § 2 des Mietvertrages hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"§ 2 Mietzeit und ordentliche Kündigung
1. a) Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.1995, es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe 2).
b) Das Mietverhältnis beginnt am __/_______ und endet am __/_____. Es verlängert sich jedoch jeweils um ___/_____ Monate - um ___/____ Jahre, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2).
c) Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen.
Es beginnt am __/____19_/_ und endet am ____/____ 19 _/_ ohne daß es einer Kündigung bedarf.
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