BGH - Urteil vom 12.11.2003
VIII ZR 31/03
Normen:
BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 101
Vorinstanzen:
LG Essen,

Kündigungsfrist bei mehr als zehn Jahre bestehenden Mietverträgen

BGH, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 31/03

DRsp Nr. 2003/15237

Kündigungsfrist bei mehr als zehn Jahre bestehenden Mietverträgen

Die Vorschrift des § 573c Abs. 4 BGB, wonach zum Nachteil des Mieters von § 573c Abs. 1 BGB abweichende Kündigungsfristen unwirksam sind, findet nur auf solche Mietverhältnisse Anwendung, bei denen die Kündigungsfristen vor dem 1.9.2001 vereinbart worden sind.

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 26. Februar 1988 mietete die Beklagte von den Rechtsvorgängern der Kläger eine Wohnung in E.. § 9 Abs. 1 des Mietvertrages lautet:

"Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach fünf-, acht- und zehnjähriger Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien um jeweils drei Monate. (...)"

Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 22. September 2001 zum 31. Dezember 2001. Die Kläger wiesen die Kündigung mit der Begründung als nicht fristgerecht zurück, das Mietverhältnis sei durch die Kündigung erst zum 30. September 2002 beendet worden. Sie begehren mit ihrer Klage die Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit bis Dezember 2001 sowie den Mietzins für Januar und Februar 2002, insgesamt 1.682,03 EURO.