Kündigungsfristen für Wohnraum-Mieter bei Altverträgen (Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB)
LG Berlin, Urteil vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 61 S 57/02
DRsp Nr. 2003/16642
Kündigungsfristen für Wohnraum-Mieter bei Altverträgen (Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB)
»1. Kündigungsfristen sind im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB "durch Vertrag vereinbart", wenn die Parteien im vor dem 1.9.2001 vereinbarten Formularmietvertrag die Kündigungsfristen wie folgt regeln:"§ 2 Nr. 1: a) Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.1984; es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe 2. ...Nr. 2: Kündigungsfristen zu 1 a) und b): Die Kündigungsfrist beträgt- 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,- 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,- 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind,- 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind."2. Der Mieter kann sich bei einer solchen mietvertraglichen Regelung nicht gem. § 573 c Abs. 4BGB darauf berufen, die von der Regelung in § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Vereinbarung längerer Fristen für die Kündigung durch den Mieter sei unwirksam.«