KG - Urteil vom 22.09.2003
12 U 15/02
Normen:
BGB § 266 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 389 ; BGB § 539 (a.F.) ; BGB § 542 Abs. 2 ; BGB § 544 (a.F.) ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 156 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 382/01

Kündigungsrecht bei Mietvertrag: Brandschutztechnische Mängel als Kündigungsgrund

KG, Urteil vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 12 U 15/02

DRsp Nr. 2003/14740

Kündigungsrecht bei Mietvertrag: Brandschutztechnische Mängel als Kündigungsgrund

1. Für das Merkmal "Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind" ist ausreichend, dass sich bei vertragsgemäßem Gebrauch der Mieträume Menschen zumindest vorübergehend in den Räumen aufhalten. Der Aufenthalt von Menschen braucht nicht der einzige und nicht einmal der vorherrschende Zweck zu sein. Auch ob die Räume tatsächlich zum Aufenthalt genutzt werden, ist nicht entscheidend. 2. Die Benutzung von Mieträumen ist dann mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden, wenn in den Mieträumen ein wirksamer Brandschutz nicht gewährleistet ist.

Normenkette:

BGB § 266 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 389 ; BGB § 539 (a.F.) ; BGB § 542 Abs. 2 ; BGB § 544 (a.F.) ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 156 ;

Tatbestand:

Die Berufung des Klägers und die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das am 22. November 2001 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.