OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.10.2002
3 W 182/02
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ; FGG § 12 § 25 § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 69
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 31.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 62/02
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, - Vorinstanzaktenzeichen II 8/00

Lärmbeeinträchtigung durch integrierte Rollläden mit Motorantrieb

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 3 W 182/02

DRsp Nr. 2002/18384

Lärmbeeinträchtigung durch "integrierte Rollläden" mit Motorantrieb

»1. Ein Mehrheitsbeschluss über eine bauliche Veränderung, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, ist jedenfalls dann nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass keiner der Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt wird. 2. Zur Frage, ob eine durch nicht genehmigte bauliche Veränderungen eingetretene uneinheitliche Fassadengestaltung den einen Mehrheitsbeschluss anfechtenden Wohnungseigentümer daran hindert, sich auf eine Verschlechterung des optischen Gesamteindrucks zu berufen. 3. Führen bauliche Veränderungen (hier: "integrierte Rollläden" mit Motorantrieb) wegen des unzureichenden Schallschutzes des Gebäudes dazu, die Situation weiter zu verschlechtern, kann dies einen rechtserheblichen Nachteil für andere Wohnungseigentümer begründen. 4. Die Aufgabe des Tatrichters, Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu überprüfen, berechtigt ihn nicht, die sachverständigen Äußerungen ohne Darlegung eigener Sachkunde beiseite zu schieben.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ; FGG § 12 § 25 § 27 ;

Gründe:

I.