I.
Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer kleinen Anlage. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung im Obergeschoss. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Speicher Nr. 10 und Nr. 11 im darüber liegenden Dachgeschoss. Gemäß der ursprünglichen Teilungserklärung vom 2.7.1981 gehörte der nunmehrige Speicher Nr. 10 als "Speicherabteil Nr. 1" zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 1; der nunmehrige Speicher Nr. 11 gehörte als "Speicherabteil Nr. 4" zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 4. Im Aufteilungsplan des Dachgeschosses sind die Räume als Speicher S 1 und Speicher S 4 eingezeichnet.
Mit Nachtrag zur Teilungserklärung vom 14.10.1996 unterteilten die damaligen Eigentümer die Wohnungseigentumsrechte Nr. 1 und Nr. 4. Dabei wurden selbständige Miteigentumsanteile gebildet, mit denen das Sondereigentum an den Speichern verbunden wurde; sie wurden am 13.2.1997 als Speicher Nr. 10 und Speicher Nr. 11 im Grundbuch eingetragen.
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