BayObLG - Beschluss vom 14.02.2001
2Z BR 90/00
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 103
NZM 2001, 1083
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5996/00
AG München 483 UR II 1023/99 ,

Lagerung von Notariatsakten in selbständigem Teileigentum

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 90/00

DRsp Nr. 2001/4692

Lagerung von Notariatsakten in selbständigem Teileigentum

»In einer Wohnanlage kann die Nutzung eines Speicherraums, der ein selbständiges Teileigentum bildet, zur Aufbewahrung von Notariatsakten grundsätzlich nicht untersagt werden.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer kleinen Anlage. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung im Obergeschoss. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Speicher Nr. 10 und Nr. 11 im darüber liegenden Dachgeschoss. Gemäß der ursprünglichen Teilungserklärung vom 2.7.1981 gehörte der nunmehrige Speicher Nr. 10 als "Speicherabteil Nr. 1" zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 1; der nunmehrige Speicher Nr. 11 gehörte als "Speicherabteil Nr. 4" zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 4. Im Aufteilungsplan des Dachgeschosses sind die Räume als Speicher S 1 und Speicher S 4 eingezeichnet.

Mit Nachtrag zur Teilungserklärung vom 14.10.1996 unterteilten die damaligen Eigentümer die Wohnungseigentumsrechte Nr. 1 und Nr. 4. Dabei wurden selbständige Miteigentumsanteile gebildet, mit denen das Sondereigentum an den Speichern verbunden wurde; sie wurden am 13.2.1997 als Speicher Nr. 10 und Speicher Nr. 11 im Grundbuch eingetragen.