I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhalten seit 1976 eine Anwaltssozietät; der Gewinn wird durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Im Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, daß bei Ausscheiden eines Sozius wegen Todes oder Berufsunfähigkeit der andere Sozius die Kanzlei allein führen könne. Er hat in diesem Falle dem Ausgeschiedenen oder dessen Erben die Leistungen einer von der Sozietät abzuschließenden Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung auszuzahlen, ferner einen Zuschlag von 50 v. H. zu der Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und im Todesfalle - zusätzlich zur Leistung aus der Lebensversicherung - 50 v. H. eines Jahresgewinns. Weitere Leistungen hat der die Kanzlei weiterführende Anwalt, abgesehen von einem sog. Gnadenquartal für die Witwe des Verstorbenen, nicht zu erbringen.
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